Beitragsbefreiung für arbeitende Mütter
Im Jahr 2025 gibt es zwei unterschiedliche Maßnahmen für eine Beitragsbegünstigung für berufstätige Mütter. Diese sind abhängig davon, ob sie zwei oder drei Kinder haben.
Im Jahr 2025 gibt es zwei unterschiedliche Maßnahmen für eine Beitragsbegünstigung für berufstätige Mütter. Diese sind abhängig davon, ob sie zwei oder drei Kinder haben.
Bestimmungen von 2024
Vollständige Befreiung (bis max. 3.000 € im Jahr) von den Sozialversicherungsbeiträgen für Mütter mit drei oder mehr Kindern, deren jüngstes Kind unter 18 Jahre alt ist. Die Begünstigung gilt für unbefristete Arbeitsverhältnisse in den Jahren 2025 und 2026. Hierbei ist kein Einkommenslimit vorgesehen.
Bestimmungen von 2025
Für 2025 ist eine teilweise Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen für Mütter mit zwei oder mehr Kindern, deren jüngstes Kind unter 10 Jahre alt ist, vorgesehen. Die Begünstigung gilt für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse sowie für selbstständige Mütter in den Jahren 2025 und 2026. Die Bestimmung sieht eine jährliche Obergrenze der Beitragsgrundlage von 40.000 € vor.
In beiden Fällen müssen die Mütter ihre Arbeitgeber oder direkt das INPS über die Anzahl und die Steuernummern der Kinder informieren.
Für das Jahr 2025 hat das NISF die Beitragssatze für die Rentenversicherungen der Handwerker und Kaufleute festgelegt. Die Beitragssatze betragen 24% für Inhaber und Mitarbeiter von über 21 Jahren. Ab 2025 gilt dieser Beitragssatz auch fur Mitarbeiter unter 21 Jahren. Für die Kaufleute ist ein zusätztlicher Beitrag von 0,48% geschuldetet. Das Mindesteinkommen für die Berechnung der NISF-Beiträge beträgt 18.555,00 €.
Die Beitragssätze für Handwerker und Kaufleute für 2025 sind demnach wie folgt:
Für Einkommen von 55.448,00 € und bis maximal 120.607,00 € (92.413,00 € für die vor 1996 Eingeschriebenen) erhöht sich der Beitragssatz um 1%. Die Beiträge sind vierteljährlich mittels Modell F24 einzuzahlen.
Mit der Mitteilung Nr. 579 vom 22. Januar 2025 hat das nationale Arbeitsinspekorat die Prozedur für für die Kündigung von Arbeitnehmer bei unenetschuldigter Abwesenheit festgelet. Diese ermöglicht es nun den Arbeitgebern, das Arbeitsverhältnis automatisch zu beenden, wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt länger als die im nationalen Kollektivvertrag vorgesehene Frist oder, falls keine vertragliche Regelung besteht, langer als 15 Tage abwesend ist.
Der Arbeitgeber muss die unentschuldigte Abwesenheit dem zuständigen Arbeitsinspektorat mittels PEC-Mail und auf einem eigenen Formular vom Arbeitsinspektorat mitteilen, welches die Richtigkeit der Meldung überprüfen kann. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Gründe für seine Abwesenheit nachzuweisen. Falls das Arbeitsinspektorar die Grunde des Arbeitnehmers anerkennt oder die Meldung des Arbeitgebers als unrichtig erachtet, wird die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis wiederhergestellt.
Falls die Kündigung bestätigt wird, endet das Arbeitsverhaltnis ohne die sonst übliche telematische Kündigung durch den Arbeitnehemer. Diese Regelung vereinfacht das Kündigungsverfahren bei längerer unentschuldigter Abwesenheit, indem sie das Erfordernis einer ausdrücklichen Kündigung umgeht.